Satzung

Satzung der Spielgemeinschaft

 

§1

Name und Sitz

  1. Die am 2.September gegründete Spielgemeinschaft führt folgenden Namen:

Freie Bouleschaft Buchholz / Ditmarschen

  1. Sitz der Spielgemeinschaft ist die Gemeinde Buchholz/Dithmarschen

  2. Geschäftsjahr der Spielgemeinschaft ist das Kalenderjahr

 

§2

Zweck der Spielgemeinschaft

  1. Die Spielgemeinschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne  des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)

  1. Zweck der Spielgemeinschaft ist die Jugend und Altenhilfe im Sinne des §52 Abs.2 Nr.4AO bezogen auf das Boule Spielen und dessen Verbreitung

  2. Erwachsene Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Trainingsstunden für und Jugendliche, Teilnahme an regionalen Bouleturnieren und nach Eignung an Punktspielen auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht

  1. Durch die Unterstützung körperlich eingeschränkter Personen beim Boulespiel

  2. Durch Förderung im Rollstuhl sitzender Personen beim Boulespiel

  3. Durch Förderung der Jugend beim Boulespiel mit dem Ziel der Ligareife

       5.Die Spielgemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke

  1. Mittel der Spielgemeinschaft dürfen ausschließlich für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln der Spielgemeinschaft.

  1. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Spielgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Selbstlose Tätigkeit

              Die Spielgemeinschaft verfolgt keinerlei Eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4

Zweck der Spielgemeinschaft

              Sämtliche Mittel der Spielgemeinschaft dürfen nur für den in dieser Satzung                              bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile der                            Spielgemeinschaft an Mitglieder der Spielgemeinschaft sind ausgeschlossen.

§5

Verbot und Begünstigung

             Begünstigung an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher                 Vergütung, die dem Zweck der Spielgemeinschaft fremd sind, sindausgeschlossen.

§6

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Folgende Personen können Mitglied werden:

  • Natürliche Personen

  • Juristische Personen ( im Sinne der Betreuung Behinderter )

  1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2. Der Austritt aus der Spielgemeinschaft ist jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

  3. Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen der Spielgemeinschaft verstoßen oder durch persönliches Verhalten die Harmonie langfristig stören, können von der Spielgemeinschaft ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung

  4. .Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vermögen der Spielgemeinschaft

 

 

§7

Beiträge

              Die Spielgemeinschaft wird durch die Mitgliederversammlung über die Erhebung von                Beiträgen und deren Höhe beschließen. Werden Beiträge erhoben so sind alle                          Mitglieder verpflichtet den Beitrag im ersten Monat des Kalenderjahres zu entrichten.

              Die Spielgemeinschaft wird durch einen Internetauftritt veröffentlicht um so auf sich                    Aufmerksam zu machen und Mitglieder zu werben. Sollten hierdurch Kosten anfallen                so werden diese durch Umlage beglichen. Auf der Internetseite der Gemeinde wird                    ebenfalls auf die Spielgemeinschaft hingewiesen.

§8

Besonderheiten

              Der Spielgemeinschaft wird von der Gemeinde eine Spielfläche zur Verfügung                            gestellt welche der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich ist. Es ist beschlossen dass die                Spielgemeinschaft an den folgenden Tagen ein Vorrecht hat:

 

Donnerstags von 14 – 20 Uhr

(Dienstags ist in Vorbereitung)

Sonntags von 13 – 17 Uhr nach Vereinbarung

Die Trainingszeiten werden auf unserer Internetseite bekannt gegeben.

 

               Weiter werden der Spielgemeinschaft Sanitäre Anlagen in der Turnhalle (Toiletten)                     zur Verfügung gestellt welche durch einen „Transponder“ Zutritt erlauben. Für den                     Transponder und die Nutzung der Toiletten ist bei der Gemeinde eine Unterschrift                     abzuleisten mit der Pflicht der Reinhaltung bezogen auf die eigenen Mitglieder.                           Pflege und Reinhaltung beziehen sich auch auf die Boule Anlage. Für Schäden                         welche durch weitere Nutzer der sanitären Anlagen entstehen können Mitglieder der                 Boulegemeinschaft nicht herangezogen werden. Dieses gilt im Einzelfall zu prüfen.

 

§9

Organe der Spielgemeinschaft

               Die Organe der Spielgemeinschaft sind:

  1.  Die Mitgliederversammlung

  2.  Der Vorstand

 

§10

Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse der Spielgemeinschaft es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail Unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.

  1. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

  1. Die Mitgliederversammlung kann von dem Vorstand in einen offizielle oder in einen inoffiziellen Teil unterteilt werden falls Mitglieder in anderen Vereinigungen Mitglied sind. Auch kann der Vorstand Gäste zulassen.

  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.

  1. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.

  1. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Spielgemeinschafts-Zwecks benötigt eine ¼ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

  2. Sollte kein Schriftführer anwesend sein, so wird von der Mitgliederversammlung ein neuer gewählt.

  3. .Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

zu §10

Mitgliederversammlung

 

        11. Anträge können gestellt werden von

 

  1. Jedem erwachsenen Mitglied

  2. Vom Vorstand

 

  1. Anträge müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand der Spielgemeinschaft eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Das gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.

 

§11

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

 

  1. dem Vorsitzenden

  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden / Presse und Öffentlichkeitsarbeit

  3. dem Kassenwart

  4. dem Sport- und Gerätewart

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.

  1. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen

  1. Gerichtlich und außergerichtlich wird die Spielgemeinschaft durch je zwei der vorstehend benannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

 

 

§12

Ehrenmitglieder

 

              Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um die                                          Spielgemeinschaft besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der                    anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.                                        Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit                          einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der                                  Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

 

§13

Kassenprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in, der/die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten der Spielgemeinschaft einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäftedie Entlastung des Vorstandes.

§14

Auflösung, Anfall des Vermögens der Spielgemeinschaft

 

         Die Spielgemeinschaft kann mit ½ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen                   aufgelöst werden.

         Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende ( oder               Kassenwart ). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Mitglieder der             Spielgemeinschaft als Liquidatoren zu benennen.

         Sollte die Spielgemeinschaft aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte                       Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen der Spielgemeinschaft, sofern es bestehende             Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:

 

         Erster amtierender Bürgermeister der Gemeinde Buchholz/Dithmarschen

 

         Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für                       gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

 

§15

Inkrafttreten der Satzung

 

              Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 8.09.2018 in der                                                      Mitgliederversammlung der Spielgemeinschaft „Freie Bouleschaft“ beschlossen                          worden und tritt nach

              Unterzeichnung der Vorstandsmitglieder in Kraft.

 

              Als spätere Option behalten wir uns vor, die Spielgemeinschaft als e.V. in das                            Vereinsregister einzutragen.